Obstoj & Leykamm

Offenbarungspflicht

Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei einem Wiederverkauf des Fahrzeugs jegliche wertmindernde Beschädigungen dem vermeintlichen Käufer mitteilen (offenbaren) muß.

Es handelt sich hierbei nicht nur um verdeckte Positionen, wie z.B. beseitigte Rahmenschäden, sondern auch um geringe Blechschäden und bei relativ neuen Fahrzeugen sogar um Lackausbesserungsarbeiten.
Als Faustregel kann gelten:
Alles was über den Ersatz eines geschraubten Stoßfängers hinausgeht, sollte beim Wiederverkauf angegeben werden!