Freie Gutachterwahl
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder vorbeischickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten
sind erstattungspflichtig.
Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe unter ca. 750 EUR) reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.

