Fiktiv abrechnen
Nach §249 BGB hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, ohne dass er den Schaden tatsächlich beseitigen läßt (BGH NJW 85,2413).
Die Abrechnung eines Fahrzeugschadens im Haftpflichtfall auf Gutachtenbasis ohne Vorlage einer Reparaturrechnung kann jedoch mit einigen Kürzungen des Schadenersatzes verbunden sein. So darf nach aktueller Rechtssprechung in der Regel nur der durchschnittliche Stundensatz einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden.
Desweiteren können Abzüge für Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge und andere Kleinpositionen durchgeführt werden. Nach heutigem Schadensrecht besteht aber nach wie vor ein Anspruch auf Abrechnung nach Gutachten auch wenn die Reparatur nicht nach den Vorgaben des Gutachtens, z.B. mit Gebrauchtteilen, durchgeführt wird.
Bei fiktiver Abrechnung besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht mehr. Ausnahmen sind jedoch z.B. Rechungsbelege von Ersatzteilen, Lackierungskosten, etc. Eine juristische Beratung ist hier zu empfehlen, um Ihre Ansprüche in voller Höhe geltend zu machen.

